ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltung
1.1 Die MSW Messeservice Wüstefeld – im Folgenden als AN (Auftragnehmerin) bezeichnet – erbringt ihre Leistungen, wie beispielsweise Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Lieferungen, ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
II. Vertragsabschluss
2.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der AN bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der AN sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen 2 (zwei) Wochen ab dessen Zugang bei der AN gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die AN zustande. Die Annahme hat in Textform zu erfolgen, es sei denn, dass die AN zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
III. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Textform.
3.2 Wird nichts Abweichendes vereinbart, wird davon ausgegangen, dass die AN keine Vertretungsbefugnisse gegenüber dem Messeveranstalter, der Betriebsgesellschaft des Veranstaltungsgeländes bzw. gegenüber diversen Lieferanten oder Fremdfirmen erteilt werden.
3.3 Alle Leistungen der AN (insbesondere Entwürfe, Planungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3 (drei) Tagen freizugeben. Bei verspäteter Freigabe gelten die im sorgfältigen Arbeitsablauf der AN durchgeführten Maßnahmen als vom Kunden genehmigt.
3.4 Der Kunde wird die AN unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder nachträglich geänderten Angaben von der AN wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.5 Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Bildmaterialien, Texte und Pläne etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichnungsrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die AN haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die AN wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die AN schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
3.6 Im Zuge der Durchführung des Auftrages ist die AN berechtigt, erforderliche Unterlagen des Veranstalters anzufordern. Das betrifft etwa Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokumente, etc.
3.7 Die Darstellung von Bauteilen und Produkten in den Planungsunterlagen sowie in den perspektivischen Darstellungen (wie z.B. Farben, Bodenbeläge, Mobiliar etc.) können von den tatsächlich eingesetzten Bauteilen und Produkten abweichen. Die Auswahl der endgültig verwendeten Bauteile und Produkte wird gemeinsam mit dem Kunden getroffen. Die Angabe von Abmessungen in den Planungsunterlagen sind Richtwerte. Die exakten Produktionsmaße werden in der Detailplanung festgelegt. Aufbau- und Produktionspläne können jederzeit angefordert werden.
3.8 Standplatzmieten, Kosten für technische Serviceleistungen der Messe (Strom-, Wasseranschluss, Hängepunkte, u.Ä.), tägliche Standreinigung, Verladung, Transport und Versicherung von Kundenexponaten werden ausdrücklich vom Leistungsumfang des Auftrags ausgeschlossen. Ebenso sind etwaige statische Konstruktionsberechnungen, Windlastnachweise, elektrotechnische Abnahmeprotokolle u.Ä. – die ggfs. vom Messeveranstalter gefordert werden – gesondert zu vergüten.
IV. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1 Die AN ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen.
4.2 Die AN wird die Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. MSW Messeservice Wüstefeld nicht verfehlen wird, sich bei den zuständigen Justizbehörden zu beschweren.
V. Termine
5.1 Frist- und Terminabsprachen sind in Textform festzuhalten und / oder zu bestätigen. Die AN verpflichtet sich, die Leistungen rechtzeitig bis Messe beginn fertig zu stellen.
5.2 Der Kunde vereinbart einen Termin für die Standübergabe. Wird das unterlassen, so gilt der Messestand ab 14:00 Uhr des letzten Aufbautages als übergeben. Durch die firmenmäßige Zeichnung der Standübergabebestätigung wird vom Kunden anerkannt, dass sämtliche Leistungen zu seiner Zufriedenheit erbracht wurden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
5.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Naturkatastrophen und Transportsperren – entbinden die AN von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin, zumindest insoweit Verzug vorliegt, verschoben.
VI. Rücktritt vom Vertrag
6.1 Die AN ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird.
6.2 Die AN ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der AN eine taugliche Sicherheit leistet.
6.3 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden der AN ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Kunden nicht erbracht wurde. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden bedarf der Schriftform. Im Fall einer Stornierung nach Auftragsbestätigung sind in jedem Fall neben der vollumfänglichen Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen auch die angefallenen Kosten und eine angemessene Stornierungsgebühr, jedoch mindestens in Höhe von 10% der Auftragssumme, sofort fällig.
VII. Preise
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch der AN für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die AN ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Anzahlungen zu verlangen.
7.2 Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3 Alle Leistungen der AN, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind wie zum Beispiel Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, werden gesondert entlohnt.
7.4 Kostenvoranschläge der AN sind grundsätzlich unverbindlich und kostenlos. Das erste Angebot wird unverbindlich und kostenlos erstellt. Werden darüber hinaus Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen, sodass sich daraus weitere Angebote für denselben Auftrag ergeben, werden diese Zusatzleistungen bei Nichtzustandekommen des Auftrages jedenfalls in Rechnung gestellt. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem AN zurückzugeben.
VIII. Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Rechnungen der AN werden ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten ab dem ersten Tag Verzugszinsen laut tatsächlichen Aufwand, jedoch mindestens 9%, als vereinbart. Ist der Erwerb der Leistungen der AN vorgesehen, bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der AN.
IX. Eigentumsrecht / Urheberrecht
9.1 Alle Leistungen der AN (Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die Bauteile und Entwurfsoriginale im Eigentum der AN und können von ihm jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht der Nutzung (ggfs. einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der AN darf der Kunde die Leistungen der AN nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der AN setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der AN dafür in Rechnung gestellten Vergütung voraus.
9.2 Änderungen von Leistungen der AN, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden selbst oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AN und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
9.3 Für die Nutzung von Leistungen der AN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der AN erforderlich. Dafür steht der AN eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.4 Die AN behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die durch die Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben. Die AN ist jedoch berechtigt, die Daten des Kunden gemäß der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten und zu speichern.
9.5 Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit der Veröffentlichung des von der AN, ausschließliche für den Eigenbedarf (Eigendokumentation bzw. Nutzung auf den Webseiten der AN) erzeugten Bild – und Tonmaterials einverstanden und tritt die Bildrechte an die AN ab.
9.6 Die AN darf die von ihr erzeugten Bild- und Tonmaterialien, soweit dies nicht durch gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen wird, angemessen und branchenüblich und im Rahmen der Eigenwerbung nutzen.
9.7 Der Kunde garantiert, dass er zur Nutzung der an die AN überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster, elektronische Daten usw.) berechtigt ist und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
9.8 Bei Verstößen gegen das Urheberrecht im Bild- und Tonmaterial des Kunden, haftet alleinig und ausschließlich der Kunde.
9.9 Der Kunde übernimmt mit der Abnahme der Leistungen der AN die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
9.10 Die AN haftet nicht für Fremdleistungen, die sie namens und im Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung an Dritte in Auftrag gibt.
X. Gewährleistung / Schadenersatz
10.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, jedenfalls bei Standübergabe, anzuzeigen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden nach Wahl der AN das Recht auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Herstellung eines neuen Werks durch die AN zu.
10.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die AN ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
10.3 Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN beruhen mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.4 Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
10.5 Verletzt die AN wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) leicht fahrlässig, so sind Schadenersatzansprüche der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt.
XI. Haftung
11.1 Die AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
11.2 Der Kunde haftet dafür, dass der AN die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht und vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
11.3 Der Kunde haftet während der Messelaufzeit vollinhaltlich der AN gegenüber für den Mietmessestand inkl.aller zur Verfügung gestellten technischen Geräte, Möbel, etc..
XII. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der AN ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort ist der im Auftrag genannte Veranstaltungsort.
13.2 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen der Sitz des AN, derzeit Berlin Treptow-Köpenick.
MIETBEDINGUNGEN
I. Mietfrist
Die Miete läuft für eine Frist von bis zu 6 Tagen (inkl. Abhol- und Rückgabetag, jeder weitere Tag zzgl. 15 % vom Mietpreis). Die Güter bleiben jederzeit das Eigentum der Firma MSW Messeservice Wüstefeld. Der Mieter ist für den Besitz und jeden Gebrauch der Güter verantwortlich, die er nur zu den Zwecken, wofür der Hersteller sie bestimmt hat, verwenden wird.
II. Mietpreis
Die Preise sind Preise der Ermäßigung und werden mit Rabatt berechnet. Vorgezogene Rückgabe oder Kündigung berechtigt nicht zu Rückvergütung oder Ermäßigung des Mietpreises. Einnahmekosten gehen immer zulasten des Kunden. Alle Versendungen, erfolgen auf Gefahr des Kunden.
III. Lieferung
Lieferung versteht sich “ab Werk”, d. h. dass die Güter vom Kunden selbst abgeholt oder auf Rechnung des Kunden geliefert werden können. Die Güter werden auf Paletten oder in Kisten befördert. Diese Verpackungen bleiben das Eigentum der Firma MSW Messeservice Wüstefeld und müssen bei Rücklieferung wieder verwendet werden. Fehlende Verpackungsmaterialien werden berechnet.
IV. Beschlagnahme
Bei Beschlagnahme [bürgerliche oder strafrechtliche] wird der Mieter dem Mietvertrag Geltung verschaffen und die MSW Messeservice Wüstefeld unmittelbar verständigen. Alle Schäden, Kosten oder Verlust der Mietware infolge einer Beschlagnahme oder der Ausübung welches Zurückbehaltungsrechtes auch immer bleiben zulasten des Mieters. Die Miete bleibt natürlich weiter fällig.
V. Rücklieferung
Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Mietware im Zustand, in dem er sie empfangen hat, nach Ablauf der Mietfrist am Sitz der Firma MSW Messeservice Wüstefeld selber zurück zu besorgen. Bei Rücklieferung werden die Güter, unter Vorbehalt von Beschädigungen oder fehlenden Gütern, als zurückgeliefert abgezeichnet. Eine Eingangskontrolle kann bis 4 Tage nach Rücklieferung stattfinden. Falls gewünscht kann die Kontrolle sich in Gegenwart des Kunden ereignen. Die Eingangskontrolle gilt als schlagender Beweis der festgestellten Beschädigungen und/oder fehlenden Güter.
Wenn der Kunde die Mietware jedoch zurücklässt ohne Unterzeichnung oder sich weigert zu unterschreiben in Beziehung auf den Zustand der Güter, wird die Beweislast umgekehrt. Da bei der Eingangskontrolle nur der äußerlich wahrnehmbare Zustand der Güter bei Rückgabe beurteilt werden kann, bleibt ein Vorbehalt bezüglich des eventuellen nicht unmittelbar sichtlichen Schadens gültig.Wenn der Mieter die Mietware am Ende der Mietfrist nicht zurückbringt, wird zusätzlich zum üblichen Mietpreis, und vorbehaltlich des nachgewiesenen größeren Schadens, ein pauschaler Schadenersatz von 7 % des gesamten Mietpreises pro Tag Verspätung schuldig. In solchem Fall begeht der Mieter Unterschlagung und Vertrauensmissbrauch, wofür die MSW Messeservice Wüstefeld nicht verfehlen wird, sich bei den zuständigen Justizbehörden zu beschweren.
VI. Beschädigung
Wenn der Mieter die Mietware nach Ablauf der Mietfrist beschädigt zurückbesorgt, wird sie zum halben Mietpreis fakturiert.Güter, die nicht mehr für weitere Vermietung benutzt werden können, werden zum vollen Preis berechnet, damit der Mieter die freie Verfügung darüber bekommt. Bei Schaden wird der Mieter schriftlich von den Reparaturkosten unterrichtet.Wenn der Mieter nicht in geziemender Weise fristgemäß und schriftlich antwortet, darf die MSW Messeservice Wüstefeld unwiderruflich annehmen, dass der Mieter dem mitgeteilten Kostenvoranschlag zustimmt. Die MSW Messeservice Wüstefeld ist hierauf berechtigt, in Anbetracht der Verringerung des Gebrauchsausfalles, ohne weiteren Aufschub zur Reparatur zu schreiten und den Mieter für die Kosten durch einfache Vorlage der Reparaturrechnung aufkommen zu lassen.Vorbehaltlich Beweis von größeren Schäden wird jeder Verstoß gegen die richtige Anwendung der Mietware zu einer pauschalen Vergütung von 500,00 EUR Anlass geben. Einige Beispiele von Beschädigungen:
Bohr-, Nagel und Schraubenlöcher; Eingedrückte oder abgebrochene Ecken oder Ränder; Lackbeschädigung oder Lack mit Leimresten von Klebeband, Velcro Streifen; Verbogene, verkürzte oder verkratzte Teile; Vielerlei Beschädigungen durch zweckwidrigen Gebrauch.